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Satzung




Satzung, Architekturkreis Halle e.V.

 

 

 

§ 1 Zweck des Vereins

Der Architekturkreis Halle e.V. setzt sich zum Ziel, eine zeitgemäße wie zukunftsorientierte Stadt- und Umweltplanung und qualitätsvolle Architektur in Halle (Saale) zu fördern. Zur Weiterentwicklung der allgemeinen Planungs- und Baukultur möchte der Verein durch Veranstaltungen (Vorträge, Ausstellungen und Diskussionen etc.) informieren und zur Bewusstseins- und Meinungsbildung anregen.

Mit diesem Ziel werden Mitglieder und alle an der Stadtplanung und Architektur Interessierte zusammengeführt.



§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen " Architekturkreis Halle e.V.".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Sitz des Vereins ist Halle (Saale).

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr

endet am 31.12.2005.



§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied dieses Vereins kann jede an den Vereinszielen interessierte natürliche oder

juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher an den Vereins-

vorstand gerichteter Aufnahmeantrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der

Vorstand nach freiem Ermessen. Die Ablehnung der Aufnahme, die einen ein-

stimmigen Beschluss des Vorstandes erfordert, bedarf jedoch der Zustimmung des

erweiterten Vorstandes. Eine Pflicht zur Begründung der Ablehnung des Antrages

besteht nicht.

3. Auf Vorschlag des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes kann die Mitglieder-

versammlung Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur

Inanspruchnahme von Vereinsleistungen berechtigt.

4. Der Verein kann fördernde Mitglieder aufnehmen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
Fördernde Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.



§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet


a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch förmliche Ausschließung.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist

zulässig jeweils zum Ende eines jeden Geschäftsjahres. Es ist eine Kündigungsfrist

von drei Monaten einzuhalten.

3. Die förmliche Ausschließung kann nur durch Beschluss des erweiterten Vorstandes

erfolgen.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss kann erfolgen

a) wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des

Vereins verletzt oder
b) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der

Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die letzte Mahnung

vor dem Ausschluss hat die Androhung des möglichen bevorstehenden

Ausschlusses zu enthalten. Gegen den Beschluss kann das Mitglied

Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist

schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim

Vorstand einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet

über die Berufung. Der weitergehende Rechtsweg ist ausgeschlossen.

4. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich

des Vereinsvermögens.



§ 5 Vereinsmittel

1. Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus den Jahresmitgliedsbeiträgen und

Spenden.


2. Höhe und Fälligkeit von Jahresmitgliedsbeiträgen werden von der

Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit festgesetzt.



§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:


1. die Mitgliederversammlung (§7)


2. der Vorstand (§ 9)


3. der erweiterte Vorstand (§10).




§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr als ordentliche

Mitgliederversammlung.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich.

Die schriftliche Einladung muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung

übermittelt werden.

Die Tagesordnung, Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sind jeweils mit

anzugeben.

Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich

spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des

Zwecks und der Gründe beantragen.

3. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zur

Beschlussfassung und Beratung vorbehalten:


a) die Bestellung und Abberufung der Vorstands- und

erweiterteVorstandsmitglieder

b) die Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

Haushaltsplans

d) die Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstände

e) die Entlastung des Vorstandes

f) die Berufung über die förmliche Ausschließung eines Mitglieds durch

Beschluss des erweiterten Vorstandes

g) die Änderung der Satzung, welche nur mit einer 2/3-Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen möglich ist

h) die Auflösung des Vereins, welche nur mit einer Mehrheit von 2/3

sämtlicher Vereinsmitglieder (ohne fördernde Mitglieder) möglich ist.



§ 8 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen

Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister geleitet.

Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so hat die Versammlung einen

Versammlungsleiter zu wählen. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die

Dauer des Wahlgangs einem freien Wahlausschuss übertragen. Die Art der

Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter bzw. Vorstand. Die Abstimmung muss

jedoch schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden,

stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.


2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.


3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für Änderungen dieser

Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen

erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit sämtlicher

Vereinsmitglieder erforderlich.


4. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts
zulässig. Mit Vorlage einer unterschriebenen Vollmacht kann ein Vertreter jedoch nur

ein Mitglied vertreten.


5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen

auf sich vereinigen kann. Hat keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der

abgegebenen gültigen Stimmen enthalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten

mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. In der Stichwahl entscheidet die

einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu

ziehende Los.


6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das

vom jeweiligen Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.



§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Personen; dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Eine Wiederwahl ist zulässig, beim Vorsitzenden jedoch nur eine

einmalige Wiederwahl.


2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.


3. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei

Vorstandsmitglieder, ohne vorherige Zustimmung des erweiterten Vorstandes

vertreten, soweit dieses vom Vorstand in eigener Zuständigkeit entsprechend § 10

entschieden werden kann. Der Vorstand hat das Recht, im Rahmen des von der

Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes Rechtshandlungen für den

Verein vorzunehmen. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als

500,00€ bedarf der Vorstand der Zustimmung des erweiterten Vorstandes, für

Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 2.500,00 €, sofern sie

nicht vom Haushaltsplan vorgesehen sind, bedarf der Vorstand der Zustimmung der

Mitgliederversammlung.


4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben


a) die ständige Förderung des Vereinszwecks sowie die Aktivierung der

Mitglieder bei der Verfolgung der Vereinsziele

b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die

Aufstellung der Tagesordnung

c) Ausführung von Beschlüssen des erweiterten Vorstandes und der

Mitgliederversammlung
d) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des

Jahresberichtes


5. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in den Vorstandssitzungen, zu denen er

mindestens zweimal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen

ist. Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende.


6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren

gewählt. Bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes bleibt er im Amt. Jedes

Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zur den Vorstandsmitgliedern können nur

Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein

endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes; der erweiterte Vorstand kann in

diesem Fall mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder ein Ersatzvorstandsmitglied

für die Dauer bis zur nächsten Vorstandswahl berufen. Dies gilt auch für den Fall des

Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes von seinem Amt.


7. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
seiner Mitglieder.



§ 10 Erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus sieben Personen; den drei Mitgliedern des

Vorstandes, vier von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern des

Vereins.


2. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgaben, über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten
zu beraten und zu beschließen, soweit sie nicht vom Vorstand in eigener Zuständigkeit

entschieden werden können und ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:


a) Verfolgung der ideellen Ziele und Zwecke gem. § 1 der Satzung b) Beschlussfassung über alle Rechtsgeschäfte mit einem Gegen-

standswert von mehr als 500,00 €

c) Einstellung und Entlassung von Arbeitskräften

d) Ablehnung eines Antrages auf Aufnahme in den Verein.

e) Beschlussfassung über die Ausschließung von Mitgliedern.


3. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter, leitet die Sitzungen des
erweiterten Vorstandes und beruft diese in regelmäßigen Abständen ein. Bei Abwesen-

heit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters hat der erweiterte Vorstand zur

Durchführung der Sitzungen einen Sitzungsleiter zu bestimmen. Über die Sitzungen ist

ein Protokoll zu führen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu einer

Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens fünf der Mitglieder anwesend

sind.


4. Der erweiterte Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit seiner Mitglieder.


5. Die Amtszeit des erweiterten Vorstandes beträgt wie die des Vorstandes zwei Jahre;
eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der erweiterte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl

eines anderen erweiterten Vorstandes im Amt. Jedes Mitglied des erweiterten Vor-

standes ist einzeln zu wählen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet für

die zu wählenden erweiterten Vorstände auch ihr Amt; in diesem Fall können die ver-

bleibenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes für die Dauer zur nächsten Wahl ein

Ersatzmitglied berufen. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mit-

glied des erweiterten Vorstandes aus, so muss das Ersatzmitglied ebenfalls Vereins-

mitglied sein. Dies gilt auch für den Fall des Rücktritts eines erweiterten Vorstandes

von seinem Amt.



§ 11 Beirat

Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, zu seiner Unterstützung und Ergänzung einen Beirat zu schaffen. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.



§ 12 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt seine Zwecke auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung ("steuerbegünstigte Zwecke", § 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben unmittelbar oder mittelbar begünstigt werden.



§ 13 Auflösung und Zweckänderung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 sämtlicher Mitglieder des Vereins beschließen (vgl. auch § 7 Abs. 3 h der

Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen

Gesetzbuches.


2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an den Verein Neue Residenz e.V. der es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 



Halle/Saale, den 29.04.2005

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