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Satzung
Satzung, Architekturkreis Halle e.V.
§ 1 Zweck des Vereins endet am 31.12.2005. juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. vorstand gerichteter Aufnahmeantrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Ablehnung der Aufnahme, die einen ein- stimmigen Beschluss des Vorstandes erfordert, bedarf jedoch der Zustimmung des erweiterten Vorstandes. Eine Pflicht zur Begründung der Ablehnung des Antrages besteht nicht. versammlung Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur Inanspruchnahme von Vereinsleistungen berechtigt.
zulässig jeweils zum Ende eines jeden Geschäftsjahres. Es ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. erfolgen. Vereins verletzt oder Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die letzte Mahnung vor dem Ausschluss hat die Androhung des möglichen bevorstehenden Ausschlusses zu enthalten. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung. Der weitergehende Rechtsweg ist ausgeschlossen. des Vereinsvermögens. Spenden.
Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit festgesetzt.
Mitgliederversammlung. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich. Die schriftliche Einladung muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung übermittelt werden. Die Tagesordnung, Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sind jeweils mit anzugeben. Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen. Zwecks und der Gründe beantragen. Beschlussfassung und Beratung vorbehalten:
erweiterteVorstandsmitglieder b) die Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge Haushaltsplans d) die Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstände e) die Entlastung des Vorstandes f) die Berufung über die förmliche Ausschließung eines Mitglieds durch Beschluss des erweiterten Vorstandes g) die Änderung der Satzung, welche nur mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich ist h) die Auflösung des Vereins, welche nur mit einer Mehrheit von 2/3 sämtlicher Vereinsmitglieder (ohne fördernde Mitglieder) möglich ist. Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so hat die Versammlung einen Versammlungsleiter zu wählen. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem freien Wahlausschuss übertragen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter bzw. Vorstand. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit sämtlicher Vereinsmitglieder erforderlich.
ein Mitglied vertreten.
auf sich vereinigen kann. Hat keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen enthalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. In der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
vom jeweiligen Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. einmalige Wiederwahl.
Vorstandsmitglieder, ohne vorherige Zustimmung des erweiterten Vorstandes vertreten, soweit dieses vom Vorstand in eigener Zuständigkeit entsprechend § 10 entschieden werden kann. Der Vorstand hat das Recht, im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes Rechtshandlungen für den Verein vorzunehmen. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 500,00€ bedarf der Vorstand der Zustimmung des erweiterten Vorstandes, für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 2.500,00 €, sofern sie nicht vom Haushaltsplan vorgesehen sind, bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Mitglieder bei der Verfolgung der Vereinsziele b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung c) Ausführung von Beschlüssen des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung Jahresberichtes
mindestens zweimal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende.
gewählt. Bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes bleibt er im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zur den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes; der erweiterte Vorstand kann in diesem Fall mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder ein Ersatzvorstandsmitglied für die Dauer bis zur nächsten Vorstandswahl berufen. Dies gilt auch für den Fall des Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes von seinem Amt.
Vorstandes, vier von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern des Vereins.
entschieden werden können und ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
standswert von mehr als 500,00 € c) Einstellung und Entlassung von Arbeitskräften d) Ablehnung eines Antrages auf Aufnahme in den Verein. e) Beschlussfassung über die Ausschließung von Mitgliedern.
heit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters hat der erweiterte Vorstand zur Durchführung der Sitzungen einen Sitzungsleiter zu bestimmen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu einer Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens fünf der Mitglieder anwesend sind.
eines anderen erweiterten Vorstandes im Amt. Jedes Mitglied des erweiterten Vor- standes ist einzeln zu wählen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet für die zu wählenden erweiterten Vorstände auch ihr Amt; in diesem Fall können die ver- bleibenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes für die Dauer zur nächsten Wahl ein Ersatzmitglied berufen. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mit- glied des erweiterten Vorstandes aus, so muss das Ersatzmitglied ebenfalls Vereins- mitglied sein. Dies gilt auch für den Fall des Rücktritts eines erweiterten Vorstandes von seinem Amt. Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Vermögen des Vereins an den Verein Neue Residenz e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
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